Änderung der AWV hinsichtlich Unternehmenserwerben

Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist mit Wirkung vom 3. Juni 2020 hinsichtlich einiger Punkte geändert worden. Wesentliche Änderung betrifft die Unternehmenserwerbe durch Unionsfremde, da hier einige weitere Fallgruppen in § 55 Abs. 1 S. 2 AWV hinzugekommen sind, die einer außenwirtschaftsrechtlichen Prüfung unterfallen.

Die Änderung der AWV wird zugleich durch einen neuen Runderlass Außenwirtschaft Nr. 3/2020 begleitet. Demnach sind folgende Punkte bei der Änderung zu beachten:

  • Erweiterung der in den Fallgruppen in § 55 Absatz 1 Satz 2 AWV enthaltenen Liste der besonders ordnungs- und sicherheitsrelevanten zivilen Unternehmen um u. a. Unternehmen aus dem Gesundheitssektor, die für die Bekämpfung hochinfektiöser Pandemien von wesentlicher Bedeutung sind.
  • Klarstellung, dass Konstellationen sogenannter „asset deals“ vom Erwerbsbegriff des § 55 Absatz 1 AWV erfasst werden (§ 55 Absatz 1a). Gleiches gilt für die sektorspezifische Prüfung.
  • Klarstellende Nennung investorenbezogener Prüffaktoren (§ 55 Absatz 1b, § 60 Absatz 1b AWV).
  • Verfahrensrechtliche Klarstellungen in Folge der (teilweisen) Einführung der Meldepflicht in der sektorübergreifenden Investitionsprüfung durch die Neunte Verordnung zur Änderung der AWV vom 14. Juli 2017 (BAnz AT 17.07.2017 V1).

Im Übrigen weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im o.a. Runderlass auf das aktuelle Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der kommenden Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) hin. Auf der Website des BMWi führt es dazu aus:

Der Fokus der Neuregelungen [im zu ändernden AWG] liegt auf dem Prüfmaßstab: Künftig wird es bei der Prüfung darauf ankommen, ob ein Erwerb zu einer „voraussichtlichen Beeinträchtigung“ der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führt, bisher war eine „tatsächliche Gefährdung“ maßgeblich. Dadurch können kritische Unternehmenserwerbe vorausschauender geprüft werden.

Für Fragen zum Außenwirtschaftsrecht steht Ihnen RA Kay Höft gern zur Verfügung.

Quellen:

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25. Mai 2020, BAnz AT 02.06.2020 V1

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 3/2020 vom 25. Mai 2020, BAnz AT 02.06.2020 B2

Fachmeldung "Änderungen im Außenwirtschaftsrecht" vom 20. Mai 2020 des BMWi

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