Änderung des Zolltarifs für bestimmte schäumende alkoholische Getränke

Der Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur - KN) wurde mit Wirkung ab dem 3. April 2018 im Hinblick auf bestimmte schäumende Getränke mit Alkohol geändert.

Die Änderung betrifft die gesetzliche Definition, wann Getränke der KN-Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 als „schäumend“ im Sinne des Zolltarifs gelten. Die diesbezügliche Zusätzliche Anmerkung 10 zu KN-Kapitel 22 erhielt folgende Fassung:

"Für die Anwendung der Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 gelten als „schäumend":

  • gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind;
  • gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20°C."

In der bisherigen Fassung war im zweiten Gedankenstrick ein Überdruck von 1,5 bar oder mehr geregelt.

Waren mit einem Überdruck von 1,5 bar bis zu 3 bar sind daher ab sofort in die nachfolgenden KN-Unterpositionen 2206 00 51 bis 2206 00 89 einzureihen.

Hinweis: Sie sollten Ihre schäumenden Produkte hinsichtlich der Einreihung überprüfen. Zu beachten ist, dass in Deutschland auf bestimmte schäumende alkoholische Getränke die Schaumweinsteuer erhoben wird, dies gilt u.a. auch für bestimmte gegorene Getränke aus der KN-Pos. 2206. Sollten Sie Fragen hierzu haben, wenden Sie sich gern an RA Thomas Peterka von der Zollkanzlei Peterka.

Quelle:

ABl. L 71 vom 14. März 2018, S. 36–37, Durchführungsverordnung (EU) 2018/396 der Kommission vom 13. März 2018