Berichtigung der UZK-DA hinsichtlich Art. 139

Die UZK-DA ist hinsichtlich Art. 139 mit der Deligierten Verordnung 2016/651 (ABl. EU L 111 vom 27. April 2016) berichtigt worden.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt berichtigt:

(1) Artikel 139 erhält folgende Fassung:

„Artikel 139

(1) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstaben h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(2) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstabe h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.“;

(2) in Artikel 141 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe d angefügt:

„d) das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen:

i) wenn ein Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns zum zugelassenen Ort gemäß den besonderen Vorschriften in Artikel 135 Absatz 5 des Zollkodex gilt;

ii) wenn Waren gemäß Artikel 139 Absatz 2 dieser Verordnung als zur Wiederausfuhr angemeldet gelten;

iii) wenn Waren gemäß Artikel 140 Absatz 1 dieser Verordnung als zur Ausfuhr angemeldet gelten.“.

Die Berichtigung gilt ab dem 1. Mai 2016.

Quelle:

ABl. EU L 111 vom 27. April 2016, S. 1, Deligierte Verordnung 2016/561 der Kommission vom 5. April 2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union