BFH: Betreibenlassen einer Stromerzeugungsanlage beim Contracting

Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass der Gesetzgeber in der Steuerbefreiung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StromStG das Contracting als typischen Fall des Betreibenlassens im Blick hatte.

Die ausdrückliche Bezugnahme auf Contracting-Fälle in der Gesetzesbegründung ließe den Schluss zu, dass ein Betreibenlassen eine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Betreiber der Anlage voraussetzte. Diese Einflussmöglichkeit wird gesetzlich nicht definiert, sondern ausgehend von den Vorgaben des Unionsrechts vorausgesetzt und kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur sein. Es sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle maßgeblichen Umstände und Vertragsverhältnisse zu betrachten.

Demnach ist der Betreiber i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG der typische Contractor, der den Strom in der Anlage erzeugt und an den Contractingnehmer leistet. Derjenige, der die Anlage betreiben lässt, ist der typische Contractingnehmer, der den Contractor mit dem Betreiben der Anlage beauftragt hat. Derjenige, der die Anlage betreiben lässt, muss in der Regel deren Errichtung veranlasst haben.

Der BFH stellt klar, dass das Betreibenlassen nicht voraussetze, dass der Contractingnehmer das wirtschaftliche Risiko der Anlage trüge oder die Verfügungsmacht über die Anlage hätte. Auch eine gesellschaftsrechtliche oder personelle Verknüpfung zwischen den Vertragsbeteiligten sei nicht erforderlich. Sie könne jedoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sein. Abzugrenzen sei das Betreibenlassen von dem bloßen Ankauf oder dem bloßen Einspeisen des Stroms ohne Bezug zur Anlage.

Für Fragen zum Stromsteuerrecht steht Ihnen RA Thomas Peterka gern zur Verfügung.

Quelle:

BFH Urteil vom 15. Dezember 2020, VII R 36/18 (Vorinstanz FG München, 05. Juli 2018, Az: 14 K 2634/16)