Brennstoffemissionshandel: Entlastungen für bestimmte Industriebranchen und -sektoren

Bestimmte Unternehmen, die dem nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unterliegen, sollen eine finanzielle Entastung erhalten, sofern die CO2-Bepreisung zu einer Benachteiligung im grenzüberschreitenden Wettbewerb führt.

Seit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem BEHG werden fossile Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt. Diese CO2-Bepreisung führt in allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie nicht bereits vom EU-Emissionshandel erfasst sind, zu einer zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe. Für Unternehmen, die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, kann hieraus die Situation entstehen, bei der sie diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen können, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbar hohen CO2-Bepreisung unterliegen. Hier besteht die Gefahr, dass die Produktion betroffener Unternehmen aufgrund von Wettbewerbsnachteilen ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (sog. „Carbon-Leakage“).

Das Bundeskabinett hat dazu am 31. März 2021 die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel - kurz: BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) - beschlossen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung durch den Deutschen Bundestag. Dies soll im Sommer erfolgen. Zudem muss die Bundesregierung die Verordnung wegen ihres Beihilfecharakters noch bei der Europäischen Kommission notifizieren lassen.

Zur Vermeidung von Carbon-Leakage soll die neue Verordnung sicherstellen, dass Unternehmen, die dem nationalen Emissionshandel nach dem BEHG unterliegen, eine finanzielle Entastung erhalten, sofern die CO2-Bepreisung zu einer Benachteiligung im grenzüberschreitenden Wettbewerb führt. Nach zunächst massiver Kritik im Rahmen der Verbände- und Länderanhörung hat die Bundesregierung kurzfristig noch einige Änderungen am ursprünglichen Entwurf vorgenommen, überwiegend zugunsten der deutschen Industrie. Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen für Entlastungen im Rahmen der neuen Carbon-Leakage-Verordnung könnte dennoch zu klein oder zumindest kleiner ausfallen als zunächst erhofft. Da nach derzeitigem Stand nur die Branchen der sog. Carbon-Leakage-Liste vom nationalen Emissionshandel entlastet werden können, begünstigt die neue Verordnung - ähnlich wie die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) beim EEG - nur eine gewisse Auslese an Industriebranchen und -sektoren. Alle anderen gehen zunächst komplett leer aus. Für die nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren sieht die Verordnung ein gesondertes Antragsverfahren vor.

Weitere Voraussetzungen für die Privilegierung sind neben der Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Branche insb. der Betrieb eines Energiemanagementsystems, die Überschreitung einer sog. Emissionsintensität sowie die entsprechende jährliche Antragstellung, alles erkennbare Parallelen zur BesAR-Antragstellung beim EEG. Hinzu kommt das Erfordernis von Investitionen in Dekarbonisierungs- oder Energieeffizienzmaßnahmen. Anträge nach der BECV sind jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen, also für 2021 erstmals zum 30. Juni 2022.

Für Fragen zum Energierecht wenden Sie sich gern an RA Thomas Peterka.

Quelle:

Enwurf der Bundesregierung BECV