Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

Die Kommission hat in Bezug auf die vollständige Denaturierung (Ungenießbarmachung) von Alkoholen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1867 geändert.

Es wurde ein nunmehr in allen Mitgliedstaaten anzuwendenes gemeinsames Denaturierungsverfahren festgelegt.

Je Hektoliter absoluten Ethanols werden folgende Stoffe zugesetzt:

  • 1,0 Liter Isopropylalkohol (IPA),
  • 1,0 Liter Methylethylketon (MEK),
  • 1,0 Gramm Denatoniumbenzoat.

Die Mitgliedstaaten dürfen aber auch weiterhin nationale Denaturierungsverfahren zulassen.

Die Änderungen gelten ab dem 1. August 2017.

Quelle:
ABl. EU L 286 vom 21. Oktober 2016, S. 32–34, Durchführungsverordnung (EU) 2016/1867 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung C/2016/6643