Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage ist

Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 hat der BFH in einem Verfahren bzgl. der zeitversetzten Anschaffung von Komponenten einer Photovoltaikanlage und der damit zu klärenden umsatzsteuerlich getrennten Bewertung entschieden (V B 105/17), dass der Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten gehört.

Der BFH führt hierzu aus, dass eine Photovoltaik-Anlage im Wesentlichen aus Solarzellen besteht, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleichstrom umwandelt und einem Einspeisezähler. Ein Stromspeicher dient nicht der Produktion von Solarstrom und gehört daher nicht zu den (wesentlichen) Komponenten einer Photovoltaik-Anlage.

Quelle: Beschluss des BFH vom 7. Februar 2018, V B 105/17