Ergänzende Anmerkung zur Nummer 0013 im Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste

Mit der 7. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Dezember 2016 wurde im Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste eine ergänzende Anmerkung zur Nummer 0013 eingefügt. Die Änderung trat am 24. Dezember 2016 in Kraft.

Mit der Einfügung wird die Erfassung von Panzerplatten in besonders hergestellter Verbundbauweise oder aus einzelnen Werkstoffen präzisiert und die bestehende Anwendungspraxis festgeschrieben.

Quellen:

BAnz. AT 23.12.2016 V1, Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Dezember 2016

Fachmeldung vom 10. Januar 2017 des BAFA