Erlass des BMF zu Fehlmengen bei EMCS-Beförderungen mit anderen MS

Das BMF hat mit Erlass vom 18. September 2014 - III B 7 - V 9953/07/10003:002, Dok 2014/0755916 (veröffentlicht in der E-VSF-N 47/2014 Nr. 223 vom 12. November 2014) Regelungen hinsichtlich der Fehlmengenbehandlung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten getroffen.

Der Erlass beruht auf eine Verständigung der Mitgliedstaaten in dieser Frage, wonach Art. 10 Abs. 2 der SystemRL 2008/118/EG einschlägig ist. Demnach ist für die Erhebung der Steuer für eine Fehlmenge, dessen Ort und Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, der Mitgliedstaat zuständig, in dem diese Unregelmäßigkeit entdeckt wurde. Dies ist dann in der Regel der Bestimmungsmitgliedstaat, der ja erst der Empfänger spätestens bei der Übernahme der Ware in sein Lager die Fehlmenge feststellt und dies dann in der EMCS-Eingangsmeldung vermerkt.Der Erlass geht nun davon aus, dass diese Mengenfeststellung noch während des Beförderungsvorganges geschieht, welcher erst ende, wenn die (körperliche) Aufnahme der Waren in das Lager abgeschlossen ist.

Das BMF weist alle Bundesfinanzdirektionen mit der sofortigen Anwendung dieser Neuregelung an.

Tipp: Sollten Sie noch Einspruchsverfahren in gleichgelagerten Fällen haben, erscheint der Verweis auf diese Neuregelung hilfreich. Wir unterstützen Sie hierbei gern, kontaktieren Sie uns hier!

Quelle:
E-VSF-N 47/2014 Nr. 223 vom 12. November 2014 (kostenpflichtig zu beziehen über den Bundesanzeiger-Verlag)