Erneute Änderung der Antidumping-Grundverordnung

Mit Verordnung (EU) 2018/825 vom 30. Mai 2018, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 143/1 vom 7. Juni 2018 wurden die Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036 sowie die Antisubventions-Grundverordnung (EU) 2016/1037 geändert und angepasst.

Die Änderung umfasst mehrere Bereiche: Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sollen transparenter ablaufen. Dazu sollen Wirtschaftsbeteiligte drei Wochen vor Einführung von vorläufigen Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen vorgewarnt werden, ebenso soll über eine Nichteinführung frühzeitiger als bisher informiert werden. Endet eine Auslaufüberprüfung mit dem Ergebnis dass die entsprechenden Maßnahmen nicht aufrechtzuerhalten werden, werden die währendessen erhobenen Zölle erstattet. Untersuchungen sollen künftig innerhalb von 14 Monaten abgeschlossen werden, die Einführung vorläufiger Maßnahmen erfolgt nunmehr innerhalb von sieben bis acht Monaten. Bzgl. Rohstoffen wird die Möglichkeit eingeführt, höhere Zölle zu erheben, soweit Verzerrungen in diesem Bereich auftreten.

Darüber hinaus wurde die Möglichkeit eingeführt, Untersuchungen auch ohne formellen Antrag einzuleiten, soweit Vergeltungsmaßnahmen durch die betroffenen Drittländer drohen, die KMU Informationsstelle wurde ausgebaut und Kosten für EU-Unternehmen, aufgrund höherer Sozial- und Umweltstandards, werden bei der Berechnung sowie bei der Annahme von Verpflichtungserklärungen künftig berücksichtigt.

Quelle: Amtsblatt der EU L 143/1 vom 7. Juni 2018