EuGH-Generalanwältin Kokott sieht falsche Zolltarifnummernangabe im zollrechtlichen Verfahren nicht als Unregelmäßigkeit nach der VStSystemRL

Die Generalanwältin beim EuGH, Juliane Kokott, sieht in der Rechtssache C‑409/14 (Schenker) keinen Raum für eine die Verbrauchsteuerschuld auslösende Unregelmäßigkeit nach der VStSystemRL (Art. 7, 38 RL 2008/118/EG), wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit einer falschen Zolltarifnummer in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befördert werden. 

Sie führt in Rn. 150 Abs. 2 ihrer Schlussanträge aus:

"Art. 4 Nr. 6 der Richtlinie 2008/118 ist dahin auszulegen, dass Waren trotz Angabe einer nicht zutreffenden Tarifposition als in vorübergehende Verwahrung, ein externes Versand- oder ein Zolllagerverfahren und somit als in ein „zollrechtliches Nichterhebungsverfahren“ überführt angesehen werden können, solange die Waren ihrer Art nach im Wesentlichen richtig bezeichnet werden und die Warenmenge sowie die Angaben zur Verpackung der Ware den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Ist dies der Fall, sind die Waren mangels Einfuhr im Sinne von Art. 4 Nr. 8 nicht verbrauchsteuerpflichtig gemäß Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/118 geworden."

Quelle:

Schlussanträge der Generalanwältin vom 4. Februar 2016, Rs. C-409/14 (Schenker)