EuGH zu Einreihung von SONOS-Lautsprechern

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17. März 2016 zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden entschieden, das die Lautsprecher der Firma SONOS in die Position 8519 der Kommbinierten Nomenklatur (KN) einzureihen sind.

Für den EuGH handelt es sich bei solchen Lautsprechern um ein eigenständiges Gerät, das dafür konzipiert ist, digitale Audiodateien abzurufen, zu empfangen und mittels Streaming in Form von verstärkten Tönen wiederzugeben. Daher sind diese, unter dem Vorbehalt der Beurteilung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender tatsächlicher Anhaltspunkte durch das vorlegende Gericht, in die Position 8519 der KN einzureihen.

Quelle:

Urteil SONOS, C-84/15, ECLI:EU:C:2016:184, Rn. 48