EUSt-Entstehung im Freihafen EU-rechtskonform?

Das Hessische Finanzgericht hat dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-571/15 Wallenborn Transports SA gegen Hauptzollamt Gießen drei Vorlagefragen zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) aufgrund der Nichtbeendigung eines T1-Versandverfahrens im Freihafen gestellt.

In der Rechtssache entstand Einfuhrumsatzsteuer dadurch, dass ein T1-Verfahren im Freihafen nicht beendet wurde. Rechtlich scheint es so zu sein, dass das FG Zweifel hat, ob die EUSt im Freihafen analog zum ZollschuldR entstehen kann, wenn doch der Freihafen selbst umsatzsteuerrechtliches Ausland ist und die Pflichtverletzung dort geschah! Dies dringt aber nach dem FG nur dann durch, wenn der EuGH die auch Frage bejaht, dass der Freihafen als sonstige Regelung im Sinne des Artikels 156 gilt, wie sie in Art. 61 Unterabsatz 1 und in Art. 71 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG gennant ist.

Quelle:
ABL. EU C 90 vom 7. März 2016, S. 3