Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2016 (VII R 11/15) die Energiesteuerbefreiung für Luftfahrtdienstleistungen nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG auch für die Fälle gewährt, in denen der Kläger als Auftragnehmer sein Flugzeug - ohne weitere Personen befördert zu haben - als Pilot selbst geflogen hat oder von einem beauftragten Piloten hat fliegen lassen.