Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einem aktuellem Urteil entschieden, dass die deutschen Behörden für die Festsetzung von Energiesteuer zuständig wären, wenn nach einer Beförderung von Gasöl in einem Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland bei einer unmittelbar anschließenden Mengenmessung im Tank des Empfängers eine Fehlmenge festgestellt wird. Die Mengenmessung sei noch Teil der "Aufnahme im Lager des Empfängers", mit der die Beförderung endet.