Die pandemiebedingte temporäre Aussetzung der Regelungen zu Unternehmen in Schwierigkeiten für Beihilfetatbestände (z. B. §§ 9b, 10 StromStG, §§ 54, 55 EnergieStG) galt ursprünglich nur bis zum 30. Juni 2021. Sie ist nun bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden.