Das türkische Zoll- und Handelsministeriums, Abteilung Risikoanalyse, hat scheinbar zahlreiche Wirtschafts- und Handelskammern in persönlichen Gesprächen darauf hingewiesen, dass ab dem 1. April 2016 die Pflichtangaben in der summarischen Eingangsanmeldung, insbesondere die "Warentarifnummer", zwingend anzugeben sind. Die türkische Seehandelskammer hat diese interne Anweisung des Zolls in einem Runderlass bekannt gegeben (Sirküler No: 136/2016, Sayi 737 vom 22.02.2016). Eine unmittelbare öffentliche Bekanntmachung seitens des Zoll- und Handelsministeriums liegt unserer Kanzlei bisher nicht vor.