Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen ihr Grundverständnis zum Nachweis der Schätzbefugnis gemäß § 62b EEG 2021

Die vier Übertragungsnetzbetreiber (Amprion, 50Hertz, TenneT und TransnetBW) haben ihr gemeinsames Grundverständnis zur Bewertung der Voraussetzungen einer Schätzbefugnis nach § 62b EEG 2021 auf ihrer gemeinsamen Homepage Netztransparenz.de veröffentlicht.

Bereits Anfang des Jahres hatten die Übertragungsnetzbetreiber auf der selben Plattform schon ihr gemeinsames Grundverständnis zur Identifikation des Letztverbrauchers, für die Zurechnung der Stromverbräuche, für sachgerechte Schätzungen und für die Sicherstellung der Zeitgleichheit zusammengefasst.

Hintergrund ist hierbei der nahende Stichtag zur Einführung entsprechender EEG-konformer Messkonzepte zum 01.01.2022 (wir berichteten), der insbesondere Eigenerzeugern und Profiteuren der Besonderen Ausgleichsregelung neue Pflichten auferlegt, um weiterhin im Genuss ihrer EEG-Privilegien zu bleiben.

Mit der neuen Veröffentlichung wird nun endlich eine Lücke geschlossen, mit der die Bundesnetzagentur viele Unternehmen in ihrem Leitfaden aus 2020 noch zurückgelassen hatte. Die unbestimmten Rechtsbegriffe „unvertretbarer Aufwand“ und „wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ erhalten jeweils eine Formel, die eine Berechnung für jeden Einzelfall ermöglichen soll. Hierbei findet im Ergebnis eine rechnerische Gegenüberstellung der Kosten für ein entsprechendes Messkonzept bzw. der drohenden individuellen Nachteile eines einzelnen Unternehmens bei Privilegienverzicht und dem finanziellen Nachteil des EEG-Kontos der Allgemeinheit statt. Maßgeblich soll hierfür immer ein Betrachtungszeitraum von acht Jahren sein.

Zur Erlangung der Schätzbefugnis müssen beide Voraussetzungen stets kumulativ erfüllt sein, also beide Berechnungen die Formel erfüllen. Sofern die Prüfung zum Vorliegen eines unvertretbaren Aufwands bereits ergibt, dass dieser nicht gegeben ist, ist die erste zwingende Voraussetzung zur Erlangung der Schätzbefugnis schon nicht erfüllt. In diesem Fall ist eine Bewertung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit dann auch nicht mehr zielführend.

Die Veröffentlichungen der Übertragungsnetzbetreiber entfalten im Übrigen generell keine normenkonkretisierende Wirkung. Vielmehr werden künftige gerichtliche Entscheidungen zu diesem Themenkomplex abzuwarten sein.

Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.

Quelle: https://www.netztransparenz.de/EEG/Messen-und-Schaetzen