Vorlagefrage des FG Düsseldorf zu Lizenzgebühren

Im Amtsblatt der EU vom 20. Juli 2015 ist ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Rechtssache C-173/15 GE Healthcare GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf) veröffentlicht worden.

Vorlagefragen

1.

Können Lizenzgebühren im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) in den Zollwert einbezogen werden, obwohl weder bei Vertragsschluss noch in dem für die Zollschuldentstehung maßgebenden Zeitpunkt, der sich im Streitfall aus Art. 201 Abs. 2, 214 Abs. 1 ZK ergibt, die Entstehung der Lizenzgebühren feststeht?

2.

Sollte die 1. Frage zu bejahen sein: Können sich Lizenzgebühren für Warenzeichen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK auf die eingeführten Waren beziehen, obwohl sie auch für Dienstleistungen und die Nutzung des Kerns des Namens des gemeinsamen Konzerns gezahlt werden?

3.

Sollte die 2. Frage zu bejahen sein: Können Lizenzgebühren für Warenzeichen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft im Sinne des Art. 32 Abs. 5 Buchst. b ZK sein, obwohl ihre Zahlung von einem mit dem Verkäufer und dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt und geleistet worden ist?

4.

Sollte die 3. Frage zu bejahen sein und beziehen sich wie hier die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf Dienstleistungen nach der Einfuhr: Hat die angemessene, nur aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorzunehmende Aufteilung nach Art. 158 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (2) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZKDVO) und der erläuternden Anmerkung in Anhang 23 ZKDVO zu Artikel 32 Absatz 2 ZK zur Folge, dass nur ein Zollwert nach Art 29 ZK korrigiert werden darf oder ist auch, falls ein Zollwert nach Art. 29 ZK nicht ermittelt werden kann, bei der Ermittlung eines nach Art. 31 ZK festzustellen Zollwerts die in Art. 158 Abs. 3 ZKDVO vorgesehene Aufteilung möglich, sofern diese Kosten sonst nicht berücksichtigt würden?

Quelle:
ABl EU Nr. C 263 vom 20. Juli 2015 S. 23