Zoll infomiert über die Zukunft zollrechtlicher unbefristeter Bestandsbewilligungen

Die Zollverwaltung informiert auf ihrer Internetpräsenz über den rechtlichen Fortgang zu Bewilligungen, die noch unter der Geltung des alten Zollrechts (ZK, ZK-DVO) erteilt wurden und die unbefristet sind.

Aufgrund der Geltung des neuen Zollrechts seit dem 1. Mai 2016 (UZK mit Ausführungsrechtsakten) ist die Zollverwaltung verpflichtet, sämtliche vor dem 1. Mai 2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen (sogenannte Bestandsbewilligungen) bis zum 1. Mai 2019 neu zu bewerten. Inhalt der Neubewertung ist die Prüfung, ob diese Bewilligungen den Bewilligungskriterien des UZK entsprechen.

Die Neubewertung beginnt bundesweit einheitlich im 1. Quartal 2017 und erfolgt zeitlich gestaffelt nach Bewilligungsarten.

In einem ersten Schritt werden die unbefristet erteilten Bestandsbewilligungen neubewertet, bei denen die Neubewertung nicht zu einem Nachteil (z.B. Verpflichtung zur Sicherheitsleistung) führt (sog. Gruppe 1).

Unbefristet erteilte Bestandsbewilligungen, die nach Ablauf des Übergangzeitraumes ab 1. Mai 2019 strengeren Anforderungen nach dem UZK unterliegen (z.B. Sicherheitsleistung für Bewilligungen für Verwahrungslager oder Zolllager), werden bundesweit einheitlich voraussichtlich zum Stichtag 1. Mai 2019 neubewertet (sog. Gruppe 2).

Die weiteren Informationen wie die Zuordnung Ihrer Bewilligung zur Gruppe 1 oder 2, sowie zum zeitlichen Ablauf, den Mitwirkungspflichten und den FAQ entnehmen Sie bitte der Website des Zolls.

Quelle:

Internetpräsenz der Zollverwaltung mit der neuen Rubrik Zölle/Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen