Zollverwaltung soll Postverkehr stärker kontrollieren / Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

Um die Ein- und Ausfuhr illegaler Waren auf dem Postweg besser zu kontrollieren und illegalen Bargeldtransfers über die deutschen Grenzen besser auf die Spur zu kommen, will die Bundesregierung mit dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes (BT-Drs. 18/9987) dem Zoll mehr Kontrollmöglichkeiten einräumen, um illegale Waren wie Betäubungsmittel, Waffen oder hochsteuerbare Waren zu finden und dem Wirtschaftskreislauf zu entziehen.

Änderungen sind vor allem im Postverkehr vorgesehen. Aus historischen Gründen ist bisher nur die Deutsche Post AG verpflichtet, der Zollverwaltung Sendungen vorzulegen, bei denen Anhaltspukte für einen Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot bestehen. Künftig soll diese Vorschrift auch für andere Postdienstleister gelten, um eine Regelungslücke zu schließen. Mitarbeiter der Zollverwaltung sollen in Zukunft auch in den Geschäftsräumen der Postdienstleister risikoorientierte als auch stichprobenartige Kontrollen vornehmen können.

Auch zur Bekämpfung der Geldwäsche und im Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung sind weitere Maßnahmen vorgesehen. "Durch grenzüberschreitenden Transport und Versand von Bargeld können durch Straftaten bemakelte Vermögenswerte besonders wirksam dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden. Von dieser Möglichkeit wird auch weiterhin in erheblichem Umfang Gebrauch gemacht", heißt es in der Begründung, wo außerdem darauf hingewiesen wird, dass gerade durch den körperlichen Transport und Versand von Bargeld über die nationalen Grenzen die Herkunft dieser Mittel "besonders wirksam verschleiert" werde. "Die Aufdeckung solcher Transporte ist ein Eckpfeiler für Ermittlungen bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung."

Im Gesetzentwurf heißt es dazu: "Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen ... Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert mündlich anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen." Zum Nachweis der Herkunft, des Berechtigten und des Verwendungszwecks müssen Belege vorgelegt werden, die auch "für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden" dürfen. Falls die Belege nicht ausreichen, dürfen die Zollbehörden weitere Belege zum Beispiel bei Banken anfordern, die diese Auskünfte innerhalb von drei Werktagen erteilen müssen.

Schließlich sollen mit der Gesetzesänderung den Zollbediensteten "präventive Befugnisse zur Eigensicherung" eingeräumt werden. Befugnisse zur allgemeinen Gefahrenabwehr im Sinne der Polizeigesetze sollen die Zollbediensteten aber nicht erhalten.

Quellen:

BT-Drs. 18/9987

Bundestags-Meldung hib Nr. 598 vom 18. Oktober 2016