Das FG Düsseldorf hat den EuGH mit Beschluss um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob Artikel 78 Absatz 3 Zollkodex dahingehend auszulegen sei, dass eine Zollanmeldung auch in der Weise zu berichtigen ist, dass die Angaben zur Anmelderin ersetzt werden können.