Strom- und Energiesteuerrecht

Die Zollkanzlei hat einen wesentlichen Beratungsschwerpunkt auf den Gebieten der Verbrauchsteuern, wozu vor allem die Stromsteuer und die Energiesteuer zählen.

Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine recht junge Verbrauchsteuer. Eingeführt mit der Schaffung des Stromsteuergesetzes zum 1. April 1999 im Zuge der ökologischen Steuerreform durch die rot-grüne Bundesregierung wurde die Stromsteuer von Anbeginn an nicht nur zur Erzielung von Steuereinnahmen geschaffen, sondern vielmehr auch als lenkungspolitisches Instrument. Die Verteuerung von Strom durch eine Steuer sollte den Anreiz geben, Strom zu sparen – in Privathaushalten wie in Unternehmen – um letztlich weniger Strom und damit – bei Stromgewinnung aus fossilen Energieträgern – weniger schädliches Treibhausgas (CO2) zu produzieren. Ähnliche Lenkungseingriffe hat auch seinerzeit die Mineralölsteuer, heute Energiesteuer, erfahren (Stichwort „Ökosteuer). Bemerkenswerterweise hat dieser lenkungspolitische Ansatz bis heute nichts an Aktualität eingebüßt, wenn man nur die aktuellen Besteuerungsvorschläge der EU-Kommission (Generaldirektion Steuern und Zollunion - TAXUD) zu Strom und Energieerzeugnissen betrachtet. Aufgrund der Tatsache, dass alle Unternehmen und Privatpersonen von der Stromsteuer betroffen sind, kommt der Stromsteuer große Bedeutung zu. Einfach ist sie für die Unternehmen gleichwohl nicht zu verwalten und erfordert oftmals Unterstützung durch externe Berater, wie die der Zollkanzlei.

Wollen Sie mehr erfahren? Schauen Sie einfach auf die folgenden Seiten der Zollkanzlei:

Einblick in die Stromsteuer

Beratungsleistungen der Zollkanzlei zur Stromsteuer

Energiesteuer

Die Energiesteuer ist eine der "traditionellen" Verbrauchsteuern, welche bis zum 31. Juli 2006 in Deutschland als Mineralölsteuer bezeichnet wurde. Die Mineralölsteuer wurde 1930 aufgrund der Weltwirtschaftskrise und der damit in Deutschland einhergehenden Erhöhung des Einfuhrzolls auf Mineralölprodukte geschaffen (Quelle: Glossar des BMF unter www.bundesfinanzministerium.de). Der Energiebesteuerung unterfallen allein der Verbrauch von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoff.

Im Zuge der ökologischen Steuerreform im Jahre 1999 (vgl. Stichwort "Ökosteuer") wurde die damalige Mineralölsteuer erhöht, wobei dieser erhöhte Steueranteil fortan auch gern als Ökosteuer bezeichnet wurde. Im Gegenzug wurden Steuerentlastungsmöglichkeiten vor allem für Unternehmen des produzierenden Gewerbes geschaffen (u.a. der Spitzenausgleich).

Damit hat die Energiesteuer eine erhebliche Reichweite für Privatpersonen wie aber auch auf Unternehmen. Neben der nicht immer einfachen Einhaltung der energiesteuerrechtlichen Vorschriften stellt auch die Vielzahl der Entlastungsmöglichkeiten von der Energiesteuer eine Herausforderung für Unternehmen dar. Die Zollkanzlei unterstützt Sie gern dabei!

Hier finden Sie weiterführende Informationen:

Einblick in die Energiesteuer

Beratungsleistungen der Zollkanzlei zur Energiesteuer

Aktuelles

Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Gesetzentwurf (Referentenentwurf) zur Modernisierung und zum Bürokratierabbau im Strom- und Energiesteuerrecht veröffentlicht. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Strom- und Energiesteuer: Aktueller Überblick zu den Änderungen bei den Steuerbegünstigungen zum 01. Januar 2024

Das Strom- und Energiesteuerrecht hat zum 1. Januar 2024 eine Reihe von Änderungen erfahren, welche die Mehrheit der bislang steuerlich begünstigten Unternehmen betreffen.

EMCS: Neue Verfahrensanweisung 09. Februar 2024

Die Zollverwaltung hat die neue EMCS-Verfahrensanweisung mit Stand 09. Februar 2024 (Release 2.5.1) veröffentlicht.

Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) - Neue Meldeschwellen ab dem 1. Januar 2024

Die beihilferechtlich notwendige Novellierung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) wurde umgesetzt und geht mit dem Herabsetzen der sog. Meldeschwellen für die meisten beihilferechtlich relevanten Begünstigungen in 2024 auf 100.000 Euro einher.