Freistellungsanzeige für die teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme gemäß § 53a Absatz 1 oder Absatz 4 Energiesteuergesetz verlängert

Die Freistellungsanzeige für die teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme gemäß § 53a Absatz 1 oder Absatz 4 Energiesteuergesetz wurde bis zum 30. Juni 2027 verlängert.

Damit können Energieerzeugnisse, die für die gekoppelte Erzeugung von Strom und Wärme in ortsfesten Anlagen (KWK-Anlagen) eingesetzt werden, bis zu diesem Datum weiterhin zumindest teilweise von der Energiesteuer entlastet werden.

Hintergrund und Auswirkungen:

Die für die Steuerentlastung erforderliche Freistellungsanzeige bezieht sich ausschließlich auf die teilweise Steuerentlastung, die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG ist dagegen ausgelaufen (wir berichteten). Insbesondere in den Jahren 2024 und 2025 stehen Betreiber solcher Anlagen aufgrund der Erhöhung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (UdpG) vor der Überlegung, wie der Betrieb der Anlage energie- und stromsteuerlich optimiert abgebildet werden kann.

Grundsätzlich kann für KWK-Anlagen auch die vollständige Energiesteuerentlastung nach § 53 EnergieStG für die Stromerzeugung gewährt werden, sofern für den erzeugten Strom keine Steuerbefreiung nach (u.a.) § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in Anspruch genommen wird (Sperrwirkung). Der Verzicht auf diese Befreiung kann für UdpG durch die erhöhte Steuerentlastung nach § 9b StromStG teilweise kompensiert werden.

Die o.g. Sperrwirkung greift bei der teilweisen Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 oder Abs. 4 EnergieStG jedoch nicht, d.h. diese kann auch zusammen mit der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in Anspruch genommen werden. Das bedeutet zusammengefasst: UdpG stehen vor der Wahl, die volle Energiesteuerentlastung nach § 53 EnergieStG i.V.m. mit der Steuerentlastung nach § 9b StromStG oder alternativ die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Absatz 1 oder Absatz 4 EnergieStG i.V.m. der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zu beanspruchen.

Welche Variante im Ergebnis günstiger ist, hängt von den konkreten Verbrauchs- und Erzeugungsdaten im Einzelfall (Strom-/Wärmeerzeugung vs. Energieverbrauch) ab. Bei Fragen zu diesen Fallgestaltungen sprechen Sie uns gerne an.

Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Andreas Clouth, gerne zur Verfügung.

Quelle:

https://competition-cases.ec.europa.eu/search?search=Energiesteuer%2053a&caseInstrument=SA&caseAidInstruments=~Taote&sortField=relevance&sortOrder=DESC